Der Autor wendet sich gegen die hA, die bei der Fehlerhaftigkeit eines gerichtlichen Vergleichs zwischen prozessualen und materiellen Fehlern differenziert und davon ausgeht, dass nur prozessrechtliche Fehler mit einem Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden können, während bei materiell-rechtlichen Mängeln eine Anfechtungs- bzw Feststellungsklage erforderlich ist. Seiner Auffassung nach ist die prozessökonomische Fortsetzung des Verfahrens auch bei einem materiell-rechtlichen Mangel möglich. Weiters vertritt er die Ansicht, dass der gerichtliche Vergleich nicht auf beidseitiges Nachgeben bzw einen Vergleich iSd § 1380 ABGB beschränkt ist.

