Die Autorin gibt einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen, unter denen dem Bauwerber ein deliktischer Schadenersatzanspruch für Vermögensschäden durch Bauverzögerungen gegen Nachbarn zustehen kann, die im Bauverfahren mutwillig Einwendungen erheben. Das Rechtswidrigkeitskriterium lehnt sie stark an § 408 ZPO an. Die Rsp zu dieser Bestimmung könne Anhaltspunkte für die Beurteilung der Mutwilligkeit bieten. Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist widersprüchlich einerseits von Schädigungsabsicht und andererseits vom Wissenmüssen der Unhaltbarkeit der Einwände die Rede.

