ABGB: § 649 Abs 2, § 677, § 821
Gem § 649 Abs 2 S 1 ABGB haften die Erben als Vermächtnisschuldner nach außen im Zweifel solidarisch. Dabei handelt es sich um eine Auslegungsregel für den letzten Willen des Erblassers. Auf das unabhängig von einer letztwilligen Anordnung zustehende gesetzliche Pflegevermächtnis ist diese Regel von vornherein nicht anwendbar.

