AußStrG: § 176
ABGB: § 688
Ein Vermächtnis zugunsten einer schutzberechtigten Person ist gem § 176 Abs 2 AußStrG vor der Einantwortung sicherzustellen.
AußStrG: § 176
ABGB: § 688
Ein Vermächtnis zugunsten einer schutzberechtigten Person ist gem § 176 Abs 2 AußStrG vor der Einantwortung sicherzustellen.
