ABGB: § 579 Abs 1
Eine fremdhändige letztwillige Verfügung ist formungültig, wenn sich der Verfügungstext und die Unterschriften des Erblassers bzw der Testamentszeugen auf verschiedenen Blättern befinden, die nicht durch äußere oder innere Urkundeneinheit miteinander verbunden sind. Eine äußere Verbindung muss vor oder während des Testiervorgangs erfolgen.

