Nach 2 Ob 60/25z = Zak 2025/530, 319 darf die Einvernahme von Personen per Videokonferenz nach § 277 ZPO nur von Gericht zu Gericht erfolgen und erfordert daher die Anwesenheit der zu vernehmenden Person beim auswärtigen Gericht; auch die Vernehmung einer im EU-Ausland aufhältigen Person per Videokonferenz in einem österreichischen Verfahren könne nur von Gericht zu Gericht erfolgen. Der Autor kritisiert diese Entscheidung, die eine grenzüberschreitende Einvernahme von Zeugen seiner Ansicht nach praktisch unmöglich macht. Es bestehe kein Grund, die Einvernahme nur in einem "Justizsetting" zuzulassen.

