Gem § 37d Abs 2 KartG ist der Schadenersatzanspruch aufgrund einer Wettbewerbsrechtsverletzung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen. Die Autoren vertreten die Ansicht, dass im Fall eines Preiskartells sowohl bei der Schadenersatzforderung des Auftraggebers gegen den siegreichen Bieter als auch bei Schadenersatzforderungen gegen die nicht zum Zug gekommenen Kartellanten nicht der allgemeine gesetzliche Verzugszinssatz, sondern der Verzugszinssatz zwischen Unternehmern nach § 456 UGB heranzuziehen ist.

