Auch unter Berücksichtigung der Transparenzanforderungen aus der EuGH-Judikatur (C-395/21, Honoraires d’avocat - Principe du tarif horaire = Zak 2023/103, 63) entspricht ein Stundensatzhonorar, das ein Rechtsanwalt mit einem Verbraucher vereinbart, nach der aktuellen Rsp des OGH (8 Ob 92/24y = Zak 2025/87, 55; 6 Ob 174/24t = Zak 2025/255, 156) in Hinblick auf die standesrechtlichen Informationspflichten dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Die Autoren gehen insb auf diese Judikatur ein und folgen ihr. Ihrer Auffassung nach trifft Rechtsanwälte die Pflicht, Verbraucher-Mandanten über ihr Recht, jederzeit eine Zwischenabrechnung verlangen zu können (§ 16 RL-BA 2015), aufzuklären. Ob im Fall des Einsetzens des Stundensatzes in eine vorformulierte Honorarvereinbarung eine im Einzelnen ausgehandelte Klausel vorliegt, die nicht dem Transparenzgebot unterliegt, sei von der Rsp noch nicht geklärt. Zu empfehlen sei, die gesamte Honorarvereinbarung zu verhandeln und schriftlich abzuschließen. Außerdem sollte ein ausführliches Honorargespräch geführt und dokumentiert werden.

