Nach Auffassung des OGH vermindert ein Pflegevermächtnis die Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsansprüche nicht (2 Ob 198/20m = Zak 2021/124, 75). Wenn die Verlassenschaft nicht ausreicht, um sowohl die Pflichtteilsansprüche als auch das Pflegevermächtnis zu erfüllen, werden die Pflichtteilsansprüche gekürzt (2 Ob 65/24h = Zak 2024/418, 235). Der Autor leitet aus diesem Vorrang ab, dass ein Pflegevermächtnisnehmer analog § 789 ABGB Geschenknehmer in Anspruch nehmen kann, um seinen Vermächtnisanspruch zu decken. Auch hier gehe das Pflegevermächtnis Pflichtteilsansprüchen vor.

