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Gerichtsstand der Schadenszufügung nicht für reine Erfüllungsansprüche

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/656Zak 2025, 407 Heft 20 v. 15.12.2025

JN: § 92a

Nicht nur deliktische Schadenersatzansprüche, sondern auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen am Wahlgerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN eingeklagt werden. Für reine Erfüllungsansprüche steht dieser Gerichtsstand nicht zur Verfügung.

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