JN: § 92a
Nicht nur deliktische Schadenersatzansprüche, sondern auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen am Wahlgerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN eingeklagt werden. Für reine Erfüllungsansprüche steht dieser Gerichtsstand nicht zur Verfügung.

