ABGB: § 1169
ASVG: § 333
Als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag kann den Werkbesteller eine Fürsorgepflicht bezüglich der Sicherheit der von ihm vorgegebenen Arbeitsstätte treffen (Informations-, Warn- oder Sicherungspflichten). Diese Fürsorgepflicht besteht nicht nur gegenüber dem selbst tätig werdenden Werkunternehmer, sondern auch gegenüber seinen Dienstnehmern. Ein Dienstnehmer des Werkunternehmers, der infolge eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht verletzt wurde, kann den Besteller aus Vertrag auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

