MRG: § 45 Abs 1
§ 45 Abs 1 MRG (Wertbeständigkeit des Mietzinses) berechtigt den Vermieter, den Hauptmietzins im Fall eines vor 1. 3. 1994 abgeschlossenen Mietvertrags auf einen von Mietobjekt (Wohnung oder Geschäftsraum) und Ausstattungskategorie abhängigen Betrag anzuheben und - unabhängig von einer Wertsicherungsklausel - laufend an Valorisierungen dieses Betrags anzupassen.

