MRG: § 16 Abs 4
Ob eine Lage (Wohnumgebung) überdurchschnittlich ist und deshalb einen Lagezuschlag rechtfertigt, ist in einer Gesamtschau der gewichteten Lagecharakteristika zu beurteilen. Eine Berechnung im Sinn der Auflistung und Bewertung einzelner Lagefaktoren findet nicht statt.

