MRG: § 12a Abs 3
Ob dem Vermieter nach Änderungen in der Mietergesellschaft ein Mietzinsanhebungsrecht gem § 12a Abs 3 MRG zusteht, ist nach der Machtwechseltheorie zu prüfen.
In die Mieter-OG (eine Rechtsanwaltsgesellschaft) trat ein neuer Gesellschafter ein. Anschließend kam es zum pensionierungsbedingten Austritt eines anderen Gesellschafters. Ein mehrheitlicher Gesellschafterwechsel trat dadurch nicht ein. Die Auffassung, dass bei dieser Sachlage mangels Machtwechsels kein Mietzinsanhebungsrecht nach § 12a Abs 3 MRG besteht, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).

