MRG: § 1 Abs 2 Z 5
Ob der MRG-Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG (Ein- oder Zweiobjekthaus) erfüllt ist, hängt von der Anzahl der Raumeinheiten, die getrennt zugänglich bzw baulich in sich abgeschlossen und selbstständig als Wohnung oder Geschäftsraum vermietbar sind, ab. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Vermietungszeitpunkt.

