ABGB: § 879 Abs 1, § 1070
Nach hA ist das Wiederkaufsrecht ein Gestaltungsrecht des Berechtigten, das durch eine einseitige unwiderrufliche Erklärung ausgeübt werden kann. Mit der Ausübung kommt der mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag zustande.

