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Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 27a KSchG muss vom Verbraucher im Werklohnprozess eingewendet werden

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/642Zak 2025, 403 Heft 20 v. 15.12.2025

ABGB: § 904, § 1168, § 1170

KSchG: § 27a

Wenn die Ausführung des Werks aus in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen unterblieben ist, hat der Werkunternehmer gem § 1168 Abs 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich dessen, was er durch die Nichtausführung gespart oder durch die anderweitige Verwendung erworben bzw absichtlich zu erwerben versäumt hat. Die Behauptungs- und Beweislast für die Abzüge liegt beim Besteller.

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