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Transparente Vereinbarung von Kreditbearbeitungsgebühr und anderen Zusatzentgelten

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/641Zak 2025, 402 Heft 20 v. 15.12.2025

KSchG: § 6 Abs 3

Die Vereinbarung einer Kreditbearbeitungsgebühr neben anderen bei Kreditaufnahme anfallenden Zusatzentgelten entspricht dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG, wenn die Regelungen so gestaltet sind, dass ein informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher überprüfen kann, welche Leistungen bzw welche Aufwendungen

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