KSchG: § 6 Abs 3
Die Vereinbarung einer Kreditbearbeitungsgebühr neben anderen bei Kreditaufnahme anfallenden Zusatzentgelten entspricht dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG, wenn die Regelungen so gestaltet sind, dass ein informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher überprüfen kann, welche Leistungen bzw welche Aufwendungen

