UVG: § 2 Abs 1
Ein Kind, dem rechtskräftig der Status eines Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt ist, hat aufgrund richtlinienkonformer Auslegung nach der Status-RL 2011/95/EU wie ein österreichisches Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Die Gründe für die Zuerkennung sind im Unterhaltsvorschussverfahren nicht zu prüfen.

