EO: § 382b
Ob "Psychoterror" vorliegt, der die Erlassung einer Gewaltschutzverfügung nach § 382b EO rechtfertigt, ist zwar nach subjektiven Kriterien zu beurteilen, es gibt jedoch auch eine objektive Grenze. Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundenen nervlichen Belastungen reichen nicht aus.

