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Zuspruch der Verzugszinsen für einen Unterhaltsrückstand als Zinsstaffel

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/635Zak 2025, 400 Heft 20 v. 15.12.2025

ABGB: § 190 Abs 3, § 231

Eine Erschwerniszulage fällt grundsätzlich zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Im Fall des Verzugs mit Geldunterhaltsleistungen stehen dem Unterhaltsberechtigten für jede einzelne offene Forderung ab deren Fälligkeit Verzugszinsen zu. Die Fälligkeit tritt gem § 1418 ABGB für jede monatliche Leistung am Monatsersten ein. Eine Mahnung ist beim Kindesunterhalt nicht erforderlich.

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