ABGB: § 190 Abs 3, § 231
Eine Erschwerniszulage fällt grundsätzlich zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Im Fall des Verzugs mit Geldunterhaltsleistungen stehen dem Unterhaltsberechtigten für jede einzelne offene Forderung ab deren Fälligkeit Verzugszinsen zu. Die Fälligkeit tritt gem § 1418 ABGB für jede monatliche Leistung am Monatsersten ein. Eine Mahnung ist beim Kindesunterhalt nicht erforderlich.

