ABGB: § 231
FinStrG: § 179
Während der Verbüßung einer mehrmonatigen verwaltungsbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe iSd § 20 FinStrG kann der unterhaltspflichtige Elternteil grundsätzlich auf ein Erwerbseinkommen angespannt werden, weil er den Strafvollzug gem § 179 FinStrG iVm § 3a StVG durch die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen in einem Ausmaß, das mit einer Erwerbstätigkeit vereinbar ist, vermeiden hätte können.

