Der kollisionsrechtliche Verbraucherschutz nach Art 6 Rom I-VO greift ua dann ein, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Aufenthaltsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. In der Rs 1 Ob 151/23x = Zak 2024/246, 143 hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob Art 6 Rom I-VO im Fall einer ständigen Geschäftsbeziehung eines Verbrauchers und einer Bank über die Führung eines Wertpapierdepots und den Erwerb von Finanzprodukten auch dann anwendbar ist, wenn die Voraussetzung der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf den Aufenthaltsstaat des Verbrauchers zwar bei Erteilen der klagsgegenständlichen Wertpapieraufträge, nicht aber schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung vorlag. In der vor Kurzem ergangenen Vorabentscheidung (C-279/24, Liechtensteinische Landesbank) wies der EuGH darauf hin, dass das Kriterium der Ausrichtung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu prüfen ist. Dass das Kriterium während der Geschäftsbeziehung ohne Entstehen einer neuen Rechtsbeziehung nachträglich erfüllt wird, führe nicht zur Anwendung des Art 6 Rom I-VO.

