Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-643/24, Manuel Costa Filhos, ist die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel iSd EuVTVO 805/2004 fehlerhaft, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück ohne das Formblatt nach Anhang II der hier noch anwendbaren EuZVO 1393/2007 zugestellt wurde, obwohl es nicht in der Amtssprache des Empfangsstaats oder in einer für den Empfänger verständlichen Sprache abgefasst war (zu den Zustellerfordernissen siehe auch Art 12 EuZVO 2020/1784). Der Fehler könne aber nur im Ursprungsmitgliedstaat geltend gemacht werden. Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfe die Gültigkeit der Bestätigung nicht überprüft werden.

