Der OGH hat die zur Steuerentlastung dienende Teilanrechnung der Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf den Kindesunterhalt mit der Einführung des Absetzbetrags Familienbonus Plus am 1. 1. 2019 aufgegeben (zB 4 Ob 150/19s = Zak 2020/9, 13). In einem Beschwerdeverfahren nach Art 144 B-VG hat der VfGH (E 1630/2024) die Bestimmungen des EStG zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Kinder für verfassungskonform erachtet und sich der vom OGH vorgenommenen Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht für Fälle, in denen der Geldunterhaltspflichtige den vollen Familienbonus Plus geltend machen kann, angeschlossen. In der zulässigen pauschalen Betrachtungsweise sei mit dem vollen Absetzbetrag eine ausreichende Steuerentlastung gewährleistet, weil eine Unterdeckung nur bei hohen Einkommen eintrete und auch hier die entlastende Wirkung nicht bloß geringfügig ausfalle. Auch die Absenkung des Familienbonus Plus ab Volljährigkeit des Kindes begründe keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings gab der VfGH den Gedanken der mittelbaren Steuerentlastung über das Unterhaltsrecht nicht vollständig auf. Wenn dem Geldunterhaltspflichtigen mangels Zustimmung des anderen Elternteils nur der halbe Familienbonus Plus zusteht, sei "von den Zivilgerichten zu prüfen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist," die im Vergleich zum vollen Absetzbetrag eintretende Belastung bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.

