Gem § 129 Abs 1a iVm § 119 Abs 2a Bauordnung für Wien kann für die Kurzzeitvermietung von Wohnungen eine Ausnahmebewilligung erforderlich sein. Der Autor weist darauf hin, dass der VfGH (E 4406/2025) keine kompetenzrechtlichen Einwände gegen diese Regelung hatte. Weiters berichtet der Artikel über die VwGH-Judikatur, nach der in einem Wohnungseigentumshaus die erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu einem Bewilligungsantrag nicht durch eine Vorabzustimmung im Wohnungseigentumsvertrag substituiert werden kann (siehe Zak 2025/539, 325).

