Nach 6 Ob 94/25d = Zak 2025/371, 223 gilt die Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG bei Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen nicht für die Preisvereinbarung und damit zusammenhängende Nebenabreden. Die Vereinbarung, dass mehrere Erwerber für den Gesamtpreis der von ihnen übernommenen GmbH-Geschäftsanteile solidarisch haften, unterliege daher nicht der Notariatsaktspflicht. Der Autor geht davon aus, dass kaufpreisbezogene (Neben-)Abreden doch notariatsaktspflichtig sind, wenn sie unmittelbar die Wirksamkeit der Anteilsübertragung und damit den Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels betreffen, wie dies etwa bei der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung der Fall ist.

