Art 5c SEPA-VO 260/2012 schreibt seit 9. 10. 2025 vor Überweisungen eine Empfängerüberprüfung (IBAN-Namensabgleich) vor und regelt entsprechende Warn- und Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers (siehe auch Zak 2025/505, 303). Der Autor geht ausführlich auf diese Regelungen ein, die er zum Teil für unklar hält. Ua weist er darauf hin, dass Verbraucher als Auftraggeber von Überweisungen gar nicht und Unternehmer lediglich bei Sammelüberweisungen auf die Empfängerüberprüfung verzichten können.

