EO: § 250 Abs 1 Z 4, § 381
Gem § 250 Abs 1 Z 4 EO sind Haustiere, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind und zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, unpfändbar. Ob diese Pfändungsbeschränkung auch den Anspruch auf Zivilteilung eines solchen Haustiers ausschließt, bleibt offen.

