AHG: § 1
ABGB: § 258 Abs 4
Die Regelungen über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften dienen dem Schutz des Pflegebefohlenen. Dessen Erbe kann aus der Schmälerung des Nachlasses durch ein rechtswidriges Vorgehen des Pflegschaftsgerichts mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs keine Amtshaftungsansprüche ableiten. Allerdings kann der Erbe Amtshaftungsansprüche geltend machen, die schon dem Pflegebefohlenen zustanden.

