ABGB: § 1315
Im Rahmen der Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB für einen untüchtigen Gehilfen haftet der Geschäftsherr nach stRsp und hL nur für Schädigungen, die bei der Besorgung seiner Angelegenheiten erfolgten. Keine Haftung besteht für Schädigungen, die bloß gelegentlich bzw anlässlich der Besorgung erfolgten.

