vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ersatz von Reservehaltungskosten bei Beschädigung eines Triebwagens

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/617Zak 2025, 386 Heft 19 v. 1.12.2025

ABGB: § 1036, § 1037, § 1295 Abs 1

Nach stRsp hat der Schädiger bei Beschädigung eines Linienbusses oder (hier offenbar: Straßenbahn-)Triebwagens jene Kosten, die der Geschädigte während des unfallbedingten Ausfalls für das eingesetzte Ersatzfahrzeug aufgewendet hat, nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 1036 f ABGB) zu ersetzen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte