ABGB: § 1036, § 1037, § 1295 Abs 1
Nach stRsp hat der Schädiger bei Beschädigung eines Linienbusses oder (hier offenbar: Straßenbahn-)Triebwagens jene Kosten, die der Geschädigte während des unfallbedingten Ausfalls für das eingesetzte Ersatzfahrzeug aufgewendet hat, nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 1036 f ABGB) zu ersetzen.

