ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Den Rettungssanitäter trifft gegenüber dem Patienten eine Aufklärungspflicht, die auf seinen Tätigkeitsbereich (§ 9 SanG) beschränkt und nicht mit jener eines Arztes vergleichbar ist.
Wenn der Rettungssanitäter eine bestimmte (Hilfs-)Maßnahme aus seiner fachlichen Sicht für medizinisch indiziert erachtet, muss er den Patienten (insb auch zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts) darüber informieren und auf die Indikation hinweisen.

