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Aufklärungspflicht des Rettungssanitäters

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/616Zak 2025, 386 Heft 19 v. 1.12.2025

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Den Rettungssanitäter trifft gegenüber dem Patienten eine Aufklärungspflicht, die auf seinen Tätigkeitsbereich (§ 9 SanG) beschränkt und nicht mit jener eines Arztes vergleichbar ist.

Wenn der Rettungssanitäter eine bestimmte (Hilfs-)Maßnahme aus seiner fachlichen Sicht für medizinisch indiziert erachtet, muss er den Patienten (insb auch zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts) darüber informieren und auf die Indikation hinweisen.

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