ABGB: § 916
Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft den Sinn und Zweck der umgangenen Norm objektiv vereitelt. Auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an.
Ein Umgehungsgeschäft, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigungspflicht vermieden werden soll (hier: Aufsplittung auf zwei Kaufverträge mit verschiedenen Personen), ist nicht von vornherein nichtig, sondern befindet sich bis zur Genehmigung bzw Versagung der Genehmigung in einem Schwebezustand mit Vorwirkungen. Im Rahmen der

