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Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht - Schwebezustand des Rechtsgeschäfts

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/611Zak 2025, 384 Heft 19 v. 1.12.2025

ABGB: § 916

Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft den Sinn und Zweck der umgangenen Norm objektiv vereitelt. Auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an.

Ein Umgehungsgeschäft, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigungspflicht vermieden werden soll (hier: Aufsplittung auf zwei Kaufverträge mit verschiedenen Personen), ist nicht von vornherein nichtig, sondern befindet sich bis zur Genehmigung bzw Versagung der Genehmigung in einem Schwebezustand mit Vorwirkungen. Im Rahmen der

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