FAGG: § 3 Z 2, § 11, § 14 Abs 1
Dass der Verbraucher und der Unternehmer vor Vertragsabschluss in Person zusammengetroffen sind, schließt die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft nur dann aus, wenn es im Rahmen dieses Kontaktes zu Vertragsverhandlungen gekommen ist. Ein persönlicher Kontakt, der nur zur Sammlung von Informationen über den Vertragsgegenstand und noch nicht zur Vertragsverhandlung dient, schadet nicht.

