ABGB: § 480, § 863, § 1463
Die Ersitzung setzt ua Redlichkeit voraus. Redlichkeit erfordert den Glauben an einen gültigen Titel während der gesamten Ersitzungszeit. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus.
Die Redlichkeit wird vermutet. Die Beweislast für die Unredlichkeit liegt beim Ersitzungsgegner.

