ABGB: § 231
Kosten für einen Leistungssport, für den das unterhaltsberechtigte Kind ein besonderes Talent verfügt und den es erfolgreich ausübt (hier: Dressurreiten), begründen einen Sonderbedarf.
Die Deckungspflicht für den Sonderbedarf hängt ua davon ab, dass die Deckung dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Einen Aspekt bei der Prüfung der Zumutbarkeit bildet die Frage, ob die Kosten bei objektiver Betrachtung in einer intakten Familie mit gleicher Einkommens- und Vermögenslage aufgewendet werden würden.

