AußStrG: § 79
GEG: § 9 Abs 5
Eine Geldstrafe, die gem § 79 AußStrG zur Durchsetzung einer gerichtlichen Verfügung (hier: Auftrag an einen Elternteil, den Reisepass des Kindes bei Gericht zu erlegen) verhängt worden ist, kann mangels Rechtsgrundlage nicht gestundet werden. Die Novellierung des § 9 Abs 5 GEG durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 hat daran nichts geändert.

