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Keine Stundung einer Beugestrafe

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/607Zak 2025, 383 Heft 19 v. 1.12.2025

AußStrG: § 79

GEG: § 9 Abs 5

Eine Geldstrafe, die gem § 79 AußStrG zur Durchsetzung einer gerichtlichen Verfügung (hier: Auftrag an einen Elternteil, den Reisepass des Kindes bei Gericht zu erlegen) verhängt worden ist, kann mangels Rechtsgrundlage nicht gestundet werden. Die Novellierung des § 9 Abs 5 GEG durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 hat daran nichts geändert.

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