Das AußStrG sieht in § 101 Abs 2 vor, dass in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein Kostenersatz nicht stattfindet. Gleiches gilt nach § 107 Abs 5 AußStrG in Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte. Diese Regelungen entsprechen der bis zum 31. 12. 2004 weitgehend geltenden Rechtslage unter dem AußStrG 1854.1 Den Gesetzesmaterialien zum AußStrG 2005 ist die treffende Aussage zu entnehmen, dass "das Fehlen einer Kostenersatzpflicht nur demjenigen nutzt, der ohne Not ein Verfahren eröffnet oder sich ihm widersetzt".2 Nicht zuletzt deshalb wird vertreten, dass der Ausschluss jeglichen Kostenersatzes beim Unterhalt minderjähriger Kinder sachlich nicht gerechtfertigt und gleichheitswidrig ist.3 Diese Thematik wird im Folgenden nicht näher aufgegriffen, sondern die Frage gestellt, ob es möglich ist, trotz § 101 Abs 2 AußStrG Kostenersatz im Weg des Schadenersatzrechts zu erlangen.

