Der OGH (2 Ob 108/25h) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob der Klägergerichtsstand für Direktklagen gegen den Haftpflichtversicherer nach Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 EuGVVO 2012 auch für eine Klage zur Verfügung steht, mit der eine Entschädigungsstelle iSd Art 10 Abs 1 Kfz-Haftpflichtversicherungs-RL 2009/103/EG als Garantiefonds jenes Mitgliedstaats, in dem ein nicht versichertes Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, aufgrund eines durch dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verursachten Sachschadens in Anspruch genommen wird.

