Gem § 12 Abs 3 VersVG wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb eines Jahres nach der endgültigen und qualifizierten Ablehnung gerichtlich geltend macht. Nach der Rsp tritt die Präklusion unabhängig von der Richtigkeit der Ablehnungsgründe und unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers an der nicht rechtzeitigen Geltendmachung ein. In der Rs 7 Ob 110/25i hat der OGH Zweifel daran geäußert, dass diese einseitige Privilegierung von Versicherungsunternehmen dem Sachlichkeitsgebot entspricht, und einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH gerichtet.

