Die Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen (siehe auch § 455 UGB). Ebenso wie die Verbrauchereigenschaft iSd Klausel-RL 93/13/EWG ist die Unternehmereigenschaft iSd Zahlungsverzugs-RL nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-197/24, Šiľarský, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Wenn der Vertragspartner in diesem Zeitpunkt keine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, in deren Rahmen sich der Vertrag einfügen kann, handle es sich um einen Verbraucher bzw um keinen Unternehmer, auch wenn der Vertrag zur Aufnahme einer künftigen wirtschaftlichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person, die einen Rechtsanwalt mit der Gründung einer Handelsgesellschaft, deren Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin sie werden will, beauftragt, sei daher nicht schon aufgrund dieses Zwecks Unternehmerin iSd Zahlungsverzugs-RL.

