Mit dem ErbRÄG 2015 wurde der Kreis der als Testamentszeugen ausgeschlossenen Personen in § 588 Abs 2 ABGB ua um Machthaber des Bedachten erweitert. Scheuba (Kanzleiangestellte - [un-]befangene Testamentszeugen? EF-Z 2024/113, 248; dazu Zak 2024/709, 400) und Häusler (Der zeugnisunfähige Machthaber, NZ 2024/132, 461; dazu Zak 2024/640, 360) gehen davon aus, dass auch Rechtsanwälte und Notare sowie deren Kanzleiangestellte als Machthaber zeugnisunfähig sein können. Die Autoren lehnen diese Auffassung ab. Sowohl die wörtlich-systematische als auch die historische und die teleologische Auslegung würden zum Ergebnis führen, dass Rechtsberater und ihre Angestellten nicht vom Machthaberbegriff des § 588 Abs 2 ABGB erfasst seien.

