Mit dem EPaRÄG 2025, das am 1. 8. 2025 in Kraft getreten ist, ist die Möglichkeit zur Ehefähigerklärung von Minderjährigen entfallen; das Eheverbot Verwandtschaft wurde bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie (Cousin/Cousine) erweitert. Der Autor geht kurz auf die Änderungen ein und weist darauf hin, dass keine kollisionsrechtlichen Sonderregelungen getroffen wurden, um Minderjährigen- und Verwandtenehen auch bei Anwendbarkeit fremden Rechts auszuschließen. In Fällen mit Auslandsbezug seien die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen gem § 17 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut der Verlobten zu beurteilen. Ob die Beschränkung der Ehe auf Volljährige eine Eingriffsnorm darstellt, sei fraglich. Ob eine Eheschließung durch Minderjährige gegen den ordre public verstößt, sei im Einzelfall zu prüfen. Bei einer Eheschließung zwischen Verwandten in der vierten Seitenlinie sei nicht von einem Verstoß gegen den ordre public auszugehen.

