EO: § 381 Z 2
VerG: § 8 Abs 1
Wer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens beantragt, muss konkrete Tatsachen behaupten, die einen solchen Schaden wahrscheinlich erscheinen lassen. Abstrakt gehaltene Befürchtungen reichen nicht aus.

