MRG: § 16 Abs 8
Die Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Teilunwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung soll nach der Intention des Gesetzgebers bei befristeten Mietverhältnissen nicht ablaufen, solange der Mieter durch die Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung oder die Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis noch in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt ist.

