ABGB: § 1111
Gem § 1111 S 2 ABGB muss der Schadenersatzanspruch des Bestandgebers gegen den Bestandnehmer wegen der Beschädigung oder missbräuchlichen Abnützung des Bestandobjekts innerhalb der Präklusivfrist von einem Jahr nach Rückstellung gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Präklusivfrist gilt grundsätzlich auch für einen Ersatzanspruch wegen Nichtwiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Umbauarbeiten.

