KSchG: § 6 Abs 3
ABGB: § 1480
Die Vereinbarung eines Kreditbearbeitungsentgelts scheitert am Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, wenn der Kreditvertrag auch andere, bei Kreditaufnahme anfallende Zusatzentgelte vorsieht und unklar bleibt, ob sich die dadurch abgedeckten Leistungen mit den vom Kreditbearbeitungsentgelt honorierten Leistungen überschneiden.

