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Einsicht in die Betriebskostenabrechnung in der Wohnung des Vermieters im selben Haus

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/584Zak 2025, 365 Heft 18 v. 10.11.2025

MRG: § 21 Abs 3

Im Fall der Jahrespauschalverrechnung muss der Vermieter gem § 21 Abs 3 MRG die Betriebskosten bis spätestens 30. Juni des Folgejahres abrechnen, die Abrechnung an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht auflegen und den Mietern Einsicht in die Belege gewähren. Die Auflage der Abrechnung kann auch in einer Wohnung im Haus erfolgen (hier: Wohnung des im Haus wohnenden Vermieters).

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