ABGB: § 94, § 1412, § 1413
EO: § 291c
Mangels Widmung ist die Frage, zur Erfüllung welcher Schuld eine Zahlung dient, nach dem Empfängerhorizont zu beurteilen (hier: höhere Einmalzahlung an den Ehegatten als Vorleistung auf künftige Unterhaltsforderungen?). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung. Nach Leistungserbringung kann eine unterbliebene Widmung vom Schuldner nicht mehr nachgeholt werden.

